Gemeinde-
und Bezirkssuche

 

Katechismus der Neuapostolischen Kirche

7.7 Die Ordination

Aus dem Apostelamt gehen Vollmacht, Segnung und Heiligung der Amtsträger zum Dienst in den Gemeinden hervor.

Die Einsetzung ins geistliche Amt — die Ordination — wird vom Apostel im Namen des dreieinigen Gottes durch Handauflegung und Gebet vollzogen (siehe 12.1.12). Der Amtsträger ist in der Ausführung seines Amtes dem Apostelamt verpflichtet und auf dieses angewiesen.

Bei der Ordination wird aus dem Apostelamt das jeweilige Amtsvermögen übertragen und die entsprechende Vollmacht erteilt, sei es zum diakonischen oder priesterlichen Dienst oder dem eines Apostels. Auf dieser Grundlage kann der Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen.

Durch die Ordination wird der Amtsträger für seinen Dienst gesegnet und geheiligt. Vorhandene Begabungen werden für die Amtsausübung erweckt und geweiht.

Die Ordination ist kein Sakrament, sondern eine Segenshandlung. Die Heiligkeit dieser Handlung und der dienende Charakter des Amtes werden dadurch sichtbar, dass das Amt kniend empfangen wird. Der zu Ordinierende gelobt vor dem Apostel Gott gegenüber Treue, Nachfolge Christi und Gehorsam des Glaubens.

Die Ausersehung zum Amt liegt grundsätzlich nicht im menschlichen, sondern im göttlichen Willen begründet. Es ist Aufgabe des Apostels, den göttlichen Willen zu erkennen und demgemäß zu handeln.

Bei der Ordination wird göttlicher Segen vermittelt. Er beinhaltet die Zusage von Begleitung und Stärkung durch den Heiligen Geist sowie Bewahrung durch den Dienst der Engel.

Der Amtsträger kann seinen Dienst nicht aus eigenem Vermögen verrichten, sondern nur in Verbindung mit dem Apostolat und in der Kraft des Heiligen Geistes. Das Apostelamt ist lehrsetzend und Vorbild für die Verkündigung des Wortes Gottes durch die weiteren Ämter.